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§ 20 Jahressonderzahlung
Hervorgegangen aus der früheren jährlichen „Zuwendung“ und dem jährlichen „Urlaubsgeld“, hat die in § 20 geregelte Leistung die für solche Zahlungen als Oberbegriff gebräuchliche Bezeichnung „Jahressonderzahlung“ erhalten. Diese verdeutlicht, dass es sich um eine außerhalb des monatlichen Arbeitsentgelts stehende besondere Zahlung handelt, die es einmal in jedem Jahr gibt.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_04_e_0020
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