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§ 21 Andere Bewerber

§ 21 beschließt nach seiner systematischen Stellung die Reihe derjenigen für den Erlass der Laufbahnverordnung maßgebenden Grundsätze (§ 15), die von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Beamtenlaufbahn und dem Erwerb der Laufbahnbefähigung handeln. § 21 nimmt hinsichtlich des Begriffs des anderen Bewerbers auf § 7 Abs. 1 Nr. 3 b Bezug, was durch den Klammerzusatz verdeutlicht wird. Durch § 21 werden die in § 7 Abs. 1 Nr. 3 b für die Zulassung anderer Bewerber aufgestellten Voraussetzungen ergänzt. Anderer Bewerber im Sinn des § 7 Abs. 1 Nr. 3 b, § 21 ist jeder, wer nicht die für Laufbahnbewerber (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 a, §§ 15 a ff.) geltenden Befähigungs- voraussetzungen erfüllt (BVerwG Buchholz 237.6 § 18 Nr. 2 = PersV 1981, 425 = ZBR 1981, 67; BVerwGE 66, 207 = Buchholz 235 § 28 BBesG Nr. 6 = DÖD 1983, 153 = RiA 1983, 153; BVerwGE 71, 330 = DÖD 1986, 33 = DÖV 1985, 921 = DVBl. 1985, 1237 = NVwZ 1985, 903 = ZBR 1986, 338). Maßgebend ist die objektive Rechtslage, nicht die subjektive Einschätzung der Beteiligten. Näheres zum Begriff des anderen Bewerbers und zur Abgrenzung vom Laufbahnbewerber vgl. K § 7 Rz 23. Während es zum Charakteristikum der Laufbahnbewerber gehört, dass sie die für die Laufbahn bestehenden Befähigungsvoraussetzungen erfüllen, besagt die Einstufung als anderer Bewerber zunächst nur, dass sie die für die angestrebte Laufbahn geltenden Regelanforderungen nicht erfüllen und deshalb nur unter den besonderen, für andere Bewerber geltenden Kriterien in das Beamtenverhältnis berufen werden dürfen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0021

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