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§ 21 Entlassung aus dem Dienstverhältnis

Bereits die auch für Richter geltenden hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG erfordern, daß eine Veränderung der Rechtsstellung eines Richters nur in den gesetzlich geregelten Fällen und in den gesetzlich bestimmten Formen vorgenommen werden kann (vgl. BVerfGE 7, 155, 163; 8, 332, 352). Das gilt insbesondere für die Beendigung des Richterverhältnisses, das über die allgemeine Regelung des Art. 33 Abs. 5 GG hinaus unter dem besonderen Schutz des Art. 97 Abs. 2 GG steht. Es war deshalb sinnvoll, die Entlassungsgründe für Richter, obwohl sie im wesentlichen mit denen für Beamte (§§ 22, 23, 125 BRRG; §§ 28 bis 31 BBG) übereinstimmen, ausdrücklich in das DRiG aufzunehmen. Dasselbe gilt für die Beendigung des Richterverhältnisses auf Grund strafgerichtlichen Urteils und bei Verwirkung eines Grundrechtes nach Art. 18 GG (§ 24, der dem § 24 Abs. 1 BRRG und § 48 BBG entspricht).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_t_0021

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