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§ 21 Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden, Ämter und Kreise

§ 21 bildet die normative Grundlage für die Einbeziehung der auf den Kommunalbereich beschränkten Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit in die Landesbesoldungsordnungen A und B. Da sich diese Ämter in verschiedener Hinsicht von den übrigen Ämtern der Beamten unterscheiden (vgl. Rz 2-11), entziehen sie sich der unmittelbaren Zuordnung zu diesen Besoldungsordnungen nach allgemeinen Kriterien (vgl. K vor § 18 Rz 3–6; K § 20 Rz 9). Die in § 21 Gesetz gewordene Zuordnungslösung trägt zum einen dem Ziel des 2. BesVNG Rechnung, die Besoldung aller Beamten (Richter, Soldaten) zu vereinheitlichen; zum andern läßt sie innerhalb der durch Rechtsverordnung des Bundes für die Zuordnung zu setzenden Höchstgrenzen den erforderlichen Raum für eine Berücksichtigung der kommunalverfassungsrechtlichen Besonderheiten dieser Ämter wie auch der aus der Struktur der kommunalen Gebietskörperschaft erwachsenden Anforderungen an den Amtsinhaber. Diese Gesichtspunkte können in den landesrechtlichen Vorschriften über die besoldungsrechtliche Zuordnung, das Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen und die Festsetzung des Besoldungsdienstalters zum Tragen gebracht werden.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0021

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