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§ 21 Vorläufige Festnahme

Die vorläufige Festnahme nach § 21 ist zur Beseitigung von disziplinaren Notständen notwendig. Sie rechtfertigt sich dadurch, dass es im Truppendienst mehr als in anderen Lebensbereichen einer schnellen und wirksamen Reaktion auf Disziplinlosigkeiten bedarf (BVerfGE 22, 311, 318). Sie ist ein gutes Mittel, die empfindlich gestörte militärische Ordnung aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen. Insbesondere dient sie zur angemessenen Durchsetzung von Befehlen ungehorsamer Soldaten (§ 10 Abs. 5 S. 2 SG). Durch die Festnahme wird das Grundrecht der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) eingeschränkt. Dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG ist in § 148 Rechnung getragen. Unabhängig von der vorläufigen Festnahme aus disziplinaren Gründen gibt es das streitkräftepolizeiliche Recht der vorläufigen Festnahme nach § 6 Abs. 1 UZwGBw sowie das strafprozessuale Recht der vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO (dazu im Einzelnen von Lepel NZWehrr 1993, 1, 3; Lingens, Die Polizeibefugnisse der Bundeswehr, Heidelberg – Berlin 1982, S. 36).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0021

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