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§ 21 Wahlniederschrift

Die Vorschrift schreibt dem Wahlvorstand die Anfertigung einer Niederschrift in bestimmter Form mit einem notwendigen Inhalt über die Wahlhandlung und den Wahlablauf vor. Sie ist eine Privaturkunde i. S. des § 416 ZPO und dient in erster Linie der Beweissicherung; sie enthält eine Beweisvermutung. Eine rechtsbegründende Wirkung kommt ihr jedoch nicht zu. Die Niederschrift erbringt Beweis darüber, dass der Wahlvorstand die in ihr enthaltenen Erklärungen abgegeben und die darin aufgenommenen Feststellungen getroffen hat, nicht aber darüber, dass diese Erklärungen und Feststellungen inhaltlich richtig sind. Im Streitfall unterliegt die Entscheidung darüber, ob die Erklärungen und Feststellungen zutreffend sind, der freien Beweiswürdigung des Gerichts (s. H § 14 Rz 4).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_h_0021

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