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§ 22 Abrechnung unständiger Bezügebestandteile

Der TV-L stellt in § 24 Abs. 1 Satz 3 ebenso wie der TVöD die sog. unständigen (nicht in Monatsbeträgen festgelegten) Entgeltbestandteile und den für deren Fortzahlung nach § 21 maßgebenden Tagesdurchschnitt am Zahltag des zweiten auf die Erarbeitung dieser Entgeltteile folgenden Kalendermonats fällig. Die Neuregelung unterscheidet sich daher von den in § 22 TVÜ genannten Vorgängerregelungen, die bereits den Anspruch auf solche Entgeltteile erst im zweiten Folgemonat entstehen ließen und dessen Entgeltverhältnisse zugrundelegten.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_04_g_0022

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