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§ 22 Entlassung eines Richters auf Probe

Art. 97 Abs. 1 GG gewährleistet allen Richtern sachliche Unabhängigkeit (BVerfGE 3, 213, 224; BVerfGE 4, 331, 344; BVerfGE 18, 241, 254; BVerfGE 26, 186, 201; BVerfG NJW 1996, 2149, 2150). Die persönliche Unabhängigkeit ist dem Richter auf Probe dagegen verfasssungsrechtlich nicht garantiert. Art. 97 Abs. 2 GG schützt ihn nicht gegen Versetzung und Entlassung (BVerfGE 14, 156, 162, 163; BVerfG NVwZ 2007, 693, 694). Das DRiG gewährt dem Richter auf Probe nur eine beschränkte persönliche Unabhängigkeit. Dies entspricht dem Erprobungszweck. Das Richterverhältnis auf Probe soll dem Dienstherrn die Möglichkeit verschaffen, die Eignung des Richters auf Probe für das Richteramt vor der endgültigen Anstellung sorgfältig und gründlich zu prüfen und sich von ihm ohne Schwierigkeiten zu trennen, wenn er den Ansprüchen und Erwartungen nicht genügt (BVerfGE 43, 154, 166). Die Entlassungsregelung des § 22 für Richter auf Probe dient dem Zweck des Probeverhältnisses, die für eine lebenslängliche Anstellung erforderlichen und geeigneten Richter sachgerecht und zuverlässig auszuwählen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_t_0022

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