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§ 22 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen

§ 22 sieht für zwei grundsätzlich verschiedene Tatbestände die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages vor, wenn ein Anspruch auf Witwengeld nicht zusteht. Die erste Gruppe (Abs. 1) erfasst die sog. „nachgeheiratete Witwe“, die wegen des Ausschlusstatbestandes in § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 kein Witwengeld erhält. Bei der zweiten Gruppe (§ 22 Abs. 2, 3) geht es um die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages an die geschiedene Ehefrau (Abs. 2) oder an die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, dessen Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt wurde (Abs. 3). Beiden Gruppen ist gemeinsam, dass der jeweilige Unterhaltsbeitrag der Höhe nach durch das Witwengeld begrenzt wird, das unter der Voraussetzung des § 19 Abs. 1 S. 1 zustehen würde. Die Höhe der Begrenzung selbst als Obergrenze ergibt sich aus § 20, also grundsätzlich in Höhe von 55 v. H. (§ 20) bzw. 60 v. H. (Fälle, die von der Übergangsvorschrift des § 69e Abs. 5 S. 2 erfasst sind) des dem Versorgungsurheber zustehenden Ruhegehalts; § 20 Abs. 2 (großer Altersunterschied der Ehegatten) findet dabei ebenfalls Anwendung.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_o_0022

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