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§ 22 Vorstandsmitglieder öffentlich-rechtlicher Sparkassen und Leiter kommunaler Versorgungs- und Verkehrsbetriebe

§ 22 ist im Zuge der Föderalismusreform (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 – BGBl. S. 2034) durch die Regelung in Art. 2 Nr. 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 194) mit Wirkung vom 12. Februar 2009 (Art. 17 Abs. 11 DNeuG) im grundsätzlich ausschließlich für den Bundesbereich geltenden BBesG aufgehoben worden. Es handelt sich um eine Folgeänderung der Kompetenzverlagerung vom Bund auf die Länder (BTDrucks. 16/7076. Entw.-Begr. S. 136). Da der Bund seit dem 1. September 2006 nicht mehr die Regelungskompetenz für die Besoldung der Beamtinnen und Beamten der kommunalen Dienstherren besitzt (Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG), hat die Ermächtigungsnorm des § 22 ihren Regelungszweck verloren.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0022

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