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§ 23 Eingangsämter für Beamte

§ 23 übernimmt in Abs. 1 die Vorschrift des § 5 Abs. 2 S. 1 BBesG a. F., die im Rahmen der Neufassung des § 5 BBesG durch § 1 Nr. 2 des 1. BesNG in das Besoldungsrecht eingefügt worden ist. Im 2. BesVNG ist die Vorschrift im Hinblick darauf, daß sie nunmehr auch die Beamten der Länder unmittelbar erfaßt, redaktionell, nicht aber inhaltlich geändert worden. Mit Wirkung vom 1. 1. 1986 wurde § 23 Abs. 1 Nr. 1 durch Art. 1 Nr. 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 20. 12. 1985 (BGBl. I S. 2466) dahingehend geändert, daß die Eingangsämter des einfachen Dienstes nunmehr der BesGr. A 2 oder A 3 zuzuweisen sind. Die BesGr. A 1 wurde aufgegeben. Eine erneute Änderung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 erfolgte mit Wirkung vom 1. 1. 1990 durch das Fünfte Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. 5. 1990 (BGBl. S. 967), wonach zu den möglichen Eingangsämtern des einfachen Dienstes nunmehr auch die BesGr. A 4 gehört. Zugleich wurde in der Nr. 2 auch ein Amt der BesGr. A 6 als Eingangsamt für Regellaufbahnen des mittleren Dienstes be- stimmt. Damit wurden die besoldungsrechtlichen Schlußfolgerungen aus der Anhebung von Eingangsämtern des einfachen und mittleren technischen Dienstes durch dasselbe Gesetz gezogen (s. Fußnoten 2 und 3 zur BesGr. A 6). Durch Art. 2 Nr. 1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1991 vom 21. 2. 1992 (BGBl. I S. 266) wurde mit Wirkung vom 1. 3. 1991 in § 23 Abs. 1 Nr. 2 festgelegt, daß Eingangsamt des mittleren technischen Dienstes nur noch ein Amt der BesGr. A 6 oder A 7 sein kann. Durch Art. 5 Nr. 6 des Versorgungsreformgesetzes vom 29. 6. 1998 (BGBl. I S. 1666) erfolgte mit Wirkung vom 1. 1. 1999 in § 23 Abs. 1 Nr. 2 eine generelle Hebung des Eingangsamtes für den mittleren Dienst nach der BesGr. A 6.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0023

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