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§ 24 (Schutz der Wahl, Wahlkosten)

§ 24 Abs. 1 S. 1 und 2 wurde wörtlich aus § 21 Abs. 1 PersVG 1955 übernommen. Der 1974 neu eingeführte Kündigungs-, Abordnungs- und Versetzungsschutz (Abs. 1 S. 3) garantiert den Mitgliedern des Wahlvorstandes und Wahlbewerbern die für die Ausübung ihrer Tätigkeiten erforderliche Unabhängigkeit (BT-Drucks. 7/176, Entwurf eines BPersVG, S. 28, zu § 23). Dieser Schutz besteht grundsätzlich bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0024

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