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§ 24 Verbot von Sprungbeförderung

§ 24 normiert einen wichtigen Grundsatz des Laufbahnprinzips. Es entspricht dem System der aufeinanderfolgenden Ämterhierarchie der Laufbahnen, daß der Beamte bei seiner Anstellung im Eingangsamt beginnt und erst nach entsprechender fachlicher und zeitlicher Bewährung in das jeweils nächsthöhere Amt durch Beförderung aufsteigt. Das Durchlaufenmüssen der eingerichteten Ämter entspricht auch dem Leistungsgrundsatz, da im allgemeinen erst durch die Bewährung in dem niedrigeren Amt eine Leistungsprognose für das regelmäßig mit höherwertigen Aufgaben verbundene (nächste) Beförderungsamt zuverlässig abgegeben werden kann. Die Erprobung auf dem höherwertigen Dienstposten (§ 11 BLV) ergänzt das System leistungsbezogener Beförderungen, ist aber kein Ersatz für die in dem niedrigeren Amt zu erbringende Bewährung, da erst auf Grund einer ausreichenden Leistungsprognose der Beförderungsdienstposten zur Erprobung übertragen wird. Die Fallkonstellation, daß jemand, der sich noch in einem niedrigeren Amt befindet, für ein herausgehobenes Amt besser geeignet erscheint als die Mitbewerber, die bereits ein höheres Amt innehaben, bildet die seltene Ausnahme. Dem trägt der Gesetzgeber in der Weise Rechnung, daß für einen solchen Fall eine Sprungbeförderung zwar nicht ausgeschlossen ist, aber von der Zulassung einer Ausnahme durch den BPersA – als unabhängige Stelle – abhängig gemacht wird. Dadurch soll die gebotene Objektivität gewahrt werden. Blitzkarrieren entsprechen nicht dem allgemeinen Leistungsbild, und es besteht die Gefahr, daß sie nicht rein leistungsbezogen, sondern (mit) eine Folge von Ämterpatronage sind.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0024

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