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§ 25 Ausgangsbeschränkung

Die Ausgangsbeschränkung – das Verbot, die Unterkunft unbefugt zu verlassen – stellt eine Einschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit des Soldaten dar, nicht jedoch eine endgültige Freiheitsentziehung. Sie ist daher mit Art. 104 Abs. 2 GG und ebenso mit Art. 5 Abs. 1 EMRK vereinbar (Stein NZWehrr 1977, 8; Ehrl NZWehrr 1972, 16; BDH WDB 17/63, Beschluss vom 6. 3. 1964; a. A. Dowie NZWehrr 1971, 84). Die Vollstreckung der Ausgangsbeschränkung ist in § 52 geregelt.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0025

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