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§ 26 Dienstaufsicht

Die Vorschrift ist ein Kernstück des DRiG, das damit die entscheidende Abgrenzung der Exekutive von der Dritten Gewalt am Eingriffstatbestand der Dienstaufsicht unternimmt. Das Gesetz geht von der Notwendigkeit einer Dienstaufsicht über Richter aus, die im wesentlichen unbestritten ist (vgl. dagegen van Husen AöR Bd. 78, 49, 56) und sich wegen der großen Zahl der auf Lebenszeit ernannten Richter zur Aufrechterhaltung einer geordneten Rechtspflege aus der Natur der Sache ergibt (T vor § 1 Rz 23 ff.). Die Gewährleistung des Rechts für alle Bürger, die „Justizgewährungspflicht“ des Staates (J. Goldschmidt, Der Prozeß als Rechtslage, 1925, 76 ff.), erfordert unter solchen Umständen eine Dienstaufsicht, die den ordnungsmäßigen Ablauf der richterlichen Geschäfte überwacht und ggf. korrigiert. Diese Aufsicht in irgendeiner Form einer sich selbst verwaltenden Richterschaft anzuvertrauen, ist wenig sinnvoll. Der Gesetzgeber hat bewußt im wesentlichen aus praktischen Gründen davon abgesehen (Schmidt-Räntsch, DRiG, § 26 RdNr. 6). Die weitgehende Entlastung der Rechtsprechung von organisatorischen Aufgaben, insbes. von der Selbstüberwachung des eigenen Gerichtsbetriebes entspricht durchaus den grundsätzlich unterschiedlichen Methoden und Zielen verwaltender und richterlicher Tätigkeit. Das damit notwendig bestehende Spannungsverhältnis zwischen Richterschaft und Justizverwaltung ist auch von den Richtern nicht nur negativ zu beurteilen. Bei sachgerechter Handhabung, die im wesentlichen, und jedenfalls für den alltäglichen Betrieb, unterstellt werden kann, ist die institutionelle Distanz der Dienstaufsicht für die objektive Bewertung eher nützlich, nicht nur im Eindruck der Öffentlichkeit. Die Verwaltung wird außerdem zu einer Auffangstelle gegenüber den von außen – von der Legislative, von den Medien, der Öffentlichkeit allgemein – auf die Richterschaft zukommenden Einflüsse. Wenn sie sich dabei wegen ihrer eigenen Abhängigkeit nicht immer als zuverlässig erweist, so liegt doch die Abwehr solcher Einflüsse auf die richterliche Unabhängigkeit prinzipiell auch im praktizierten Eigeninteresse der Verwaltung.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_t_0026

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