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§ 26 Obergrenzen für Beförderungsämter

§ 26 ist seit Aufnahme in die Neufassung des BBesG gem. Art. 1 2. BesVNG vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173, 1179) inhaltlich mehrfach geändert worden. Die Vorschrift wurde zuletzt redaktionell angepasst durch Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes zur Neuregelung der Professorenbesoldung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz) vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514, 1516) mit Wirkung vom 1. August 2013 (Art. 11 Abs. 1; s. dazu BTDrucks. 12/12455, S. 62). Auf der Grundlage der in § 26 Abs. 3 enthaltenen Verordnungsermächtigung wurde die Verordnung über Obergrenzen für Beförderungsämter in der Bundesverwaltung (Bundesobergrenzenverordnung – BOgrV) vom 11. Juni 2009 (BGBl. I S. 1271) erlassen. Eine eingehende Kommentierung der Vorschrift bleibt einer späteren Ergänzungslieferung vorbehalten.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0026

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