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§ 27 Abordnung

Nach der Versetzung ist die in § 27 geregelte Abordnung das zweite Rechtsinstitut, mit dem das Gesetz einerseits den Interessen der Verwaltung an personeller Beweglichkeit, andererseits aber auch den schutzwürdigen Interessen der Beamten entsprechen will. Auch § 27 wird ergänzt durch § 123 BRRG, der die Abordnung über den Bereich des Bundes oder eines Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn regelt (vgl. auch Rz 22). Durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. 2. 1997 (BGBl. I S. 322) wurden –  klargestellt, daß auch Teilabordnungen möglich sind (Rz 12), –  die Abordnung zu unterwertigen Tätigkeiten ermöglicht (Rz 9) und –  die Fristen für Abordnungen ohne Zustimmung des Beamten verlängert (Rz 13)

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0027

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