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§ 28 Besoldungsdienstalter im Regelfall (F. bis 31. 12. 1989)
§ 28 enthält zusammen mit den ihn erläuternden und ergänzenden § § 29 und 30 die Regeln, nach denen das Besoldungsdienstalter (BDA) des einzelnen Beamten (Soldaten) zu ermitteln ist, sofern nicht die besonderen Bestimmungen des § 31 zur Anwendung kommen. Die genannten Vorschriften übernehmen im wesentlichen die Regelungen der §§ 6 bis 9 BBesG a. F. Für Richter, deren Ämter den Besoldungsgruppen mit aufsteigendem Grundgehalt zugeordnet sind, gilt insofern eine Besonderheit, als ihre Besoldung an Stufen des Lebensalters anknüpft (vgl. K § 27 Rz 5), die nach speziellen Regeln festzulegen sind (vgl. K § 38).
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_03_k_1028_89
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