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§ 28 Stufen der Disziplinarbefugnis

Die Vorschrift stellt die erforderliche Ergänzung zu § 27 Abs. 1 dar. Sie bestimmt im Einzelnen, welcher truppendienstliche Vorgesetzte in welchem Umfang Disziplinarmaßnahmen verhängen kann. Dabei geht der Gesetzgeber von dem klassischen Aufbau des Heeres mit Kompaniechef – 1. Stufe der Disziplinarbefugnis –, Bataillonskommandeur – 2. Stufe – und vom Regiments- und Brigadekommandeur an aufwärts – 3. Stufe – aus. Die Disziplinarbefugnis der 1. Stufe berechtigt zur Verhängung aller einfachen Disziplinarmaßnahmen einschließlich Disziplinararrest bis zu sieben Tagen (ggf. gekoppelt mit Disziplinarbuße oder Ausgangsbeschränkung gemäß § 22 Abs. 2) gegen Mannschaften und Unteroffiziere sowie zur Verhängung von Verweis gegen Offiziere. Disziplinarvorgesetzte der 2. Stufe können alle einfachen Disziplinarmaßnahmen gegen Mannschaften und Unteroffiziere sowie mit Ausnahme von Disziplinararrest alle einfachen Disziplinarmaßnahmen gegen Offiziere verhängen. Die Inhaber der Disziplinarbefugnis der 3. Stufe können uneingeschränkt alle einfachen Disziplinarmaßnahmen gegen alle ihnen unterstellte Soldaten aussprechen. Mit Übertragung der Dienststellung erwerben Kompaniechef, Bataillonskommandeur sowie die Offiziere vom Regiments -und Brigadekommandeur an aufwärts kraft Gesetzes die Disziplinarbefugnis. Dasselbe gilt für die Offiziere in entsprechender Dienststellung. Zuvor muss jedoch der Bundesminister der Verteidigung feststellen, welche Vorgesetzten sich in entsprechender Dienststellung befinden (dazu im Einzelnen ZDv 14/3 B 112). Der Minister muss die Feststellung nicht selber treffen, er kann diese Aufgabe in seinem Hause delegieren.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0028

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