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§ 28 Witwerversorgung

§ 28 stellt den Witwer und den geschiedenen Ehemann oder den früheren Ehemann bei Aufhebung der Ehe einer verstorbenen Beamtin, Ruhestandsbeamtin oder einer früheren Beamtin mit Unterhaltsbeitrag in seiner Rechtsstellung der Witwe oder geschiedenen Ehefrau gleich. Daraus folgt vor allem der Anspruch auf Zahlung von Witwergeld. Damit trägt die Vorschrift dem verfassungsmäßigen Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter (vgl. Art. 3 Abs. 2, 3 GG) Rechnung (Rz 4, 5). Dem gleichen Rechtsgedanken wie das Witwergeld entspricht in der gesetzlichen Rentenversicherung die Witwerrente (§ 46 SGB VI).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_o_0028

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