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§ 29 Entlassung kraft Gesetzes

Absatz 1 enthält die Tatbestände, bei deren Eintritt der Beamte entlassen ist, die Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Entlassung (Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis nach der Terminologie des DBG, vgl. § 50 Abs. 1 Nr. 1, §§ 51, 52 DBG) also kraft Gesetzes (vgl. BVerwGE 25, 263, 267) eintritt. Die Entscheidung der obersten Dienstbehörde nach Abs. 3 S. 1 hat nur deklaratorische Bedeutung (s. dazu Rz 24). Die gesetzliche Regelung erfaßt Tatbestände, bei denen für das Beamtenverhältnis als öffentlich-rechtlichem Dienst- und Treueverhältnis für wesentlich erachtete Bindungen des Beamten zum Dienstherrn verloren gehen bzw. erheblich eingeschränkt werden, und zieht daraus die gesetzliche Konsequenz der Beendigung des Beamtenverhältnisses. Abs. 1 Nr. 1 in der bis 20. 12. 1993 geltenden Fassung ließ das Beamtenverhältnis enden, wenn die vom Gesetz (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 in der bis 20. 12. 1993 geltenden Fassung) für die Begründung eines Beamtenverhältnisses und damit auch für dessen Bestand (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 1) als wesentlich erachtete, daher grundsätzlich geforderte und nur in eng begrenzten Ausnahmefällen (vgl. § 7 Abs. 2 in der bis 20. 12. 1993 geltenden Fassung) verzichtbare Eigenschaft als Deutscher i. S. des Art. 116 GG verloren ging. In Übereinstimmung mit der durch das 10. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. 12. 1993 (BGBl. I S. 2136) grundsätzlichen Öffnung des Beamtenverhältnisses für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften wurde auch der Entlassungstatbestand des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i. V. mit dem neu eingefügten S. 2 dahingehend geändert, daß die Entlassung kraft Gesetzes dann, aber auch nur dann eintritt, wenn der Beamte entweder den Status als Deutscher oder die Staatsangehörigkeit des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften (EG) verliert und keine weitere Staatsangehörigkeit eines sonstigen Mitgliedstaates der EG mehr besteht.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0029

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