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§ 29 Öffentlich-rechtliche Dienstherren

Die Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967) mit Wirkung vom 1. Januar 1990 erheblich geändert worden. § 29 definiert in seinem Abs. 1 den Begriff des „öffentlich-rechtlichen Dienstherrn“ und füllt damit diejenigen Bestimmungen des BBesG aus, in denen auf § 29 Abs. 1 Bezug genommen wird. Verweisungen auf § 29 Abs. 1 finden sich in § 4 Abs. 2, § 28 Abs. 2 (Verweis auf § 29 insgesamt), § 55 Abs. 2, § 60 und § 75 Abs. 1. Bis 31. Dezember 1989 bestand die Funktion dieser Regelung in erster Linie darin, § 28 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 a.F. zu ergänzen. Nach § 28 in der ab 1. Januar 1990 gültigen Fassung stand die Tätigkeit im öffentlichen Dienst zunächst nicht mehr im Vordergrund. Mit Wirkung zum 1. Januar 1990 wurde hingegen durch Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) bestimmt, dass (andere) Bezüge aus einer Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gegenüber der Besoldung gleichgestellt werden, weshalb abermals in § 28 auf § 29 verwiesen werden musste. Abs. 2 beschreibt Tätigkeiten, die derjenigen im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gleichstehen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0029

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