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§ 29 Übergangsmandat und Restmandat bei Umstrukturierungsmaßnahmen

Die Vorschrift betrifft Fallgestaltungen, die zuvor unter § 27 Abs. 2 Nr. 5 a. F. fielen. Amtliche Begründung dazu s. BT-Drs 19/ 26820, S. 94.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0029

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