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§ 3 Begriffsbestimmungen

Erstmals hat das Deutsche Beamtengesetz vom 26.1.1937 (RGBl. I 39) in § 2 Abs. 4 den Begriff der „obersten Dienstbehörde“ allgemein mit entsprechendem Wortlaut und vergleichbarem Inhalt eingeführt (vgl. Schütz DÖD 1959, 181, 184; Summer in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBeamtR, Art. 2 BayBG Rn. 2; Werres in Schütz/Maiwald, BeamtR, Teil C, Rn. 2 zu § 2, jeweils auch zu der vorangehenden Entwicklung), der heute in § 3 Abs. 1 definiert ist. Mit einem für Reichs- und Landesbeamte geltenden Gesetz musste man sich eines abstrakten Begriffs zur Bestimmung von Zuständigkeiten bedienen. Bereits zu diesem Gesetz war in der Durchführungsverordnung (DVO vom 29.6.1937 zu § 2 DBG Abs. 1, RGBl. I S. 669) klargestellt, dass für den staatlichen Bereich die jeweilige Ressortspitze (Reichsminister, Landesminister – jeweils als Behörde verstanden) gemeint war. Der Begriff Vorgesetzter ist ein beamtenrechtlicher Begriff seit Beginn der beamtenrechtlichen Kodifikationen. Diesen kannte schon das ALR (§ 98 II 10; vgl. Schütz DÖD 1959, 181, 185; Summer in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBeamtR, Art. 3 BayBG Rn. 7; Werres in Schütz/Maiwald, BeamtR, Teil C, Rn. 3 zu § 2). Mit einem personalisierten Inhalt, d. h. auf eine natürliche Person mit bestimmten Entscheidungskompetenzen bezogen, wird der Begriff seit dem Deutschen Beamtengesetz (§ 2 Abs. 5 S. 2 DBG) verwendet. Im Gegensatz zum Begriff der Vorgesetzten (hierzu Rz 14) ist der Begriff der Dienstvorgesetzten im Beamtenrecht erst durch § 2 Abs. 5 S. 1 des Deutschen Beamtengesetzes allgemein eingeführt worden (Schütz DÖD 1959, 181, 185; Summer in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBeamtR, Art. 3 BayBG Rn. 2; Werres in Schütz/Maiwald, BeamtR, Teil C, Rn. 3 zu § 2). Er diente von Anfang an dazu, die Vorgesetzten begrifflich zu bezeichnen, die auch für dienstrechtliche Entscheidungen gegenüber Beamten zuständig sind (s. Rz 10 ff.).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0003

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