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§ 3 (Zwingende Natur des Gesetzes)

Die Vorschrift ist mit dem vormaligen § 78 Abs. 1 PersVG 1955 identisch. Sie verbietet den Tarifparteien, vom Personalvertretungsrecht abweichende Regelungen zu treffen. Bei der parlamentarischen Beratung war diese Regelung nicht umstritten. Seinerzeit war man bei den Beratungen im Innenausschuss des Deutschen Bundestages davon ausgegangen, dass diese Regelung bei der damals noch geplanten großen Reform des öffentlichen Dienstrechtes (s. Bericht der Studienkommission für die Reform des öffentlichen Dienstrechtes, 1973, Nomos Verlag) einer Überprüfung unterzogen werden müsste (vgl. Schriftl. Bericht des Innenausschusses, BT-Drucks. 7/ 1373 zu § 3). Der Gang der Dinge ist bekannt: Bis auf wenige, eher marginale Veränderungen (z. B. die BLV) ist von den Reformüberlegungen nichts umgesetzt worden, und auch § 3 war seitdem bei den zwischenzeitlich erfolgten Änderungen des BPersVG nie mehr Gegenstand der politischen oder gesetzgeberischen Diskussion, auch nicht beim letzten größerem Dienstrechtsreformgesetz vom 24.2.1997 (BGBl. I, S. 322, 340). Hintergrund dieser Regelung ist es, dass das Personalvertretungsrecht für alle Dienststellen und alle Beschäftigte, Arbeitnehmer wie Beamte, einheitlich sein sollte (BT- Drucks. 7/176, S. 27; Richardi/Dörner/Weber, BPersVG, 4. Aufl., § 3 Rz 1).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0003

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