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§ 30 Entlassung auf Antrag

Über eine Entlassung auf Antrag traf bereits das Preuß. Allgemeine Landrecht (II 10 §§ 94 ff. PrALR) eine Aussage (Günther ZBR 1994, 197). Der Beamte konnte um Entlassung nachsuchen (II 10 § 94 PrALR), sie sollte nur dann versagt werden, wenn erhebliche Nachteile zum gemeinen Besten zu besorgen waren (II 10 § 95 PrALR). Nach II 10 § 97 PrALR durfte der Beamte seinen Posten nicht verlassen, bis die Wiederbesetzung oder einstweilige Verwaltung entschieden wurde. Das RBG von 1873 regelte die Entlassung auf Antrag nicht ausdrücklich, schloss sie aber auch nicht aus (Näheres hierzu Günther ZBR 1994, 197 ff.). Eine detaillierte Regelung über die Entlassung auf Antrag enthielt § 60 DBG. § 30 BBG knüpft an den früheren § 60 DBG an. § 60 DBG entsprach inhaltlich § 30 BBG (i. d. F. von 1953) mit der Maßgabe, dass für die Hinausschiebung der Entlassung bis zur Abwicklung der Amtsgeschäfte keine Höchstfrist bestand. Ein weiterer Unterschied bestand darin, dass nach § 149 DBG Ehrenbeamte keinen Anspruch auf Entlassung hatten, während § 30 für jede Art des Beamtenverhältnisses gilt (vgl. Rz 10).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0030

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