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§ 30 Geld- und Sachbezüge, Versorgung

Die Vorschrift befasst sich in den Absätzen 1, 2 und 4 mit materiellen Ansprüchen der Soldaten unterschiedlicher Art. Sie betrifft auch die nach Maßgabe des Vierten oder Fünften Abschnitt des SG oder des WPflG Wehrdienst leistenden Soldaten, die nach dem Wehrsoldgesetz Wehrsold erhalten. Abs. 1 benennt als allgemein zur Anwendung kommende Grundregel die darin enumerativ aufgeführten Leistungen für alle Soldaten. Sie haben Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung und Reise- und Umzugskostenvergütung (Abs. 1 S. 1). Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung (Abs. 1 S. 2). In Abs. 1 wird dazu für den Unterhalt aller Soldaten und ihrer Familien einschließlich der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung und Versorgung u. a. auf besondere Gesetze verwiesen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0030

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