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§ 30 Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten

Die Vorschrift wurde durch Art. 2 Nr. 20 des DNeuG vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 196) mit Wirkung vom 1. Juli 2009 (Art. 17 Abs. 7 DNeuG) in Abs. 1 Satz 1 ohne inhaltliche Änderung neu formuliert und gilt zukünftig nur noch für den Bundesbereich. Die bisherige Fassung des § 30 findet, soweit ersichtlich, nur noch im Bundesland Thüringen solange Anwendung, bis dieses für seinen Bereich eine eigenständige Regelung getroffen hat (vgl. zu der Problematik K § 86 BBesG Rz 1 ff.). Die ursprüngliche Fassung des § 30 wurde durch Art. 6 Nr. 2 BBVAnpG vom 23. März 1993 (BGBl. I S. 342) in das BBesG aufgenommen und trat rückwirkend zum 1. Dezember 1991 in Kraft (Art. 12 Abs. 2 Nr. 3 BBVAnpG 1992). Anlass war die Tarifabrede vom 25. September 1991, nach der auf dem Gebiet des Arbeitsrechts für die ehemaligen Angehörigen des öffentlichen Dienstes in der DDR zurückgelegte Zeiten nur eingeschränkt anrechenbar waren (s. RdSchr. des BMI vom 18. Dezember 1991 [GMBl. 1992, S. 90]). § 30 BBesG a. F. regelte die Nichtberücksichtigung von Dienstzeiten bei der Festsetzung des BDA nach § 28 BBesG a. F., die in der ehemaligen DDR zurückgelegt wurden und deren Berücksichtigung im Rahmen der Tätigkeit in einer rechtsstaatlichen Verwaltung nicht vertretbar wäre.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0030

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