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§ 30a Teilzeitbeschäftigung

Mit der Einfügung der §§ 30a und 30b durch das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz zur Durchsetzung der Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsdurchsetzungsgesetz – SDGleiG) v. 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822) wurde erstmals in der Geschichte der Bundeswehr die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung für Soldatinnen und Soldaten geschaffen. Bis dahin bestand gemäß § 28 Abs. 5 nur die Möglichkeit, Urlaub zur Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen Angehörigen zu nehmen (vgl. Yk § 28 Rz 39). Durch die Neuregelung erfüllte der Gesetzgeber auch den im Staatsziel des Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG enthaltenen Auftrag, wonach der Staat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern fördert und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinwirkt. Die Novellierung lehnte sich an die entsprechenden Vorschriften zur Teilzeitbeschäftigung von Beamtinnen und Beamten an (§ 92 BBG) und räumte den Soldatinnen und Soldaten die Möglichkeit einer familiengerechten Teilzeitbeschäftigung aus familienpolitischen Gründen ein, wobei die Vorschrift allerdings strengere Maßstäbe setzte als die entsprechenden beamtenrechtlichen Bestimmungen. Außerdem sah § 30a keine dem § 91 BBG entsprechende Regelung (voraussetzungslose Teilzeit) vor.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0030a

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