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§ 30c Arbeitszeit

Die regelmäßige Wochenarbeitszeit der Beamten war bereits in der ursprünglichen Fassung des § 72 Abs. BBG a.F. vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) gesetzlich geregelt (damals 48 Wochenstunden). In gleicher Weise war sie für die Arbeitnehmer des Bundes durch die einschlägigen Tarifverträge festgelegt. Dagegen gab es bis zur Einfügung des § 30 c (vgl. nachfolgend Rz 2) für die Soldatinnen und Soldaten keine gesetzlich geregelte Arbeitszeit und auch keine normierten zeitlichen Obergrenzen. Die unterschiedliche Behandlung wurde mit den Besonderheiten des militärischen Dienstes begründet, der sich nach den Erfordernissen der Ausbildung und der Einsatzbereitschaft der Bundeswehr ausrichten müsse (BVerwGE 60, 118 – NZWehrr 1980, 26; 86, 18, 22, 24 – NZWehrr 1989, 35; Scherer/Alff/Poretschkin, SG, 9. Aufl., § 7 Rz 12; vgl. dazu insgesamt Yk § 7 Rz 13 f.). Das Defizit gesetzlicher Arbeitszeitregelungen für Soldatinnen und Soldaten sollte durch zahlreiche Verwaltungsbestimmungen, insbesondere durch den Erlass über den Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen der Soldatinnen und Soldaten (Dienstausgleichserlass – DZAE) vom 02.04.2012 (FüSK II 1 – Az 19-02 – 20) ausgeglichen werden. Er räumte u. a. Schichtdienstleistenden einen Ausgleichsanspruch ein, wenn die durchschnittliche Wochendienstzeit eines Schichtdienstplans zuzüglich gesondert befohlener Dienste die Rahmendienstzeit von 46 Stunden überstieg. Die fehlende gesetzliche Regelung und die damit verbundene Ungleichbehandlung ist bereits früher kritisiert worden. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Soldatinnen und Soldaten einen Anspruch darauf haben, dass sie auf jeden Fall dort, wo ein Vergleich mit den anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes möglich ist, nämlich in den Bereichen des Inlandsdienstes, wo nicht die sofortige Einsatzbereitschaft der Streitkräfte in Frage steht, vom Gesetzgeber nicht schlechter als die dort beschäftigten zivilen Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes gestellt werden dürfen (Yk § 7 Rz 15).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0030c

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