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§ 31 Entlassung der Beamten auf Probe

zwei Wochen zum Monatsschluss, ein Monat zum Monatsschluss, sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Nach dem Reichsbeamtengesetz vom 31. 3. 1873 (RBG) konnten die Reichsbeamten unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des Widerrufs oder der Kündi- gung eingestellt werden. Fehlte ein solcher Vorbehalt, so galten sie als auf Lebenszeit angestellt (§ 2 RBG). Die auf Widerruf angestellten Beamten konnten jederzeit entlassen werden. Den auf Kündigung angestellten Beamten konnte unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Beamten auf Probe im Sinn des Reichsbeamtengesetzes entsprachen hinsichtlich ihrer Rechtsstellung eher den Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst als den heutigen Beamten auf Probe. Das Deutsche Beamtengesetz von 1937 (DBG) sah in § 30 Abs. 2 eine der heutigen Probezeit vergleichbare Bewährungsfrist vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vor. Die Bewährungsfrist war auf sechs Jahre begrenzt. Während der Bewährungsfrist bestand der Status eines „Beamten auf Widerruf“ (§ 30 DBG). Die Entlassung war jederzeit möglich (§ 61 DBG). Das Bundesbeamtengesetz vom 14. 7. 1953 führte die neue Terminologie ein. Es differenzierte in Anlehnung an einige Landesbeamtengesetze zwischen dem Beamtenverhältnis auf Probe (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) und dem Beamtenverhältnis auf Widerruf (§ 5 Abs. 2). Diese Unterscheidung besteht seither fort. Durch die in § 31 BBG getroffene Entlassungsregelung für Beamte auf Probe wurde deren Rechtsstellung im Vergleich zur früheren Rechtslage gestärkt.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0031

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