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§ 31 (Ersatzmitglieder)
Die Vorschrift entspricht in Abs. 1, 2 und 4 dem § 29 PersVG 1955. Auf Grund der Beschlüsse des Innenausschusses ist Absatz 3 eingefügt worden (s. BT-Drs. 7/1339 S. 15), nach dem ebenso wie bei Personalratsmitgliedern (s. § 29 Abs. 2) der Wechsel der Gruppenzugehörigkeit auf die personalvertretungsrechtliche Stellung des Ersatzmitgliedes keinen Einfluss hat. Der frühere Absatz 3 ist mit einer durch die andere Nummerierung bedingten redaktionellen, aber nicht sachlichen Änderung Absatz 4 geworden.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0031
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