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§ 31 Fürsorge

Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, der sich § 31 zuwendet, leitet sich aus dem zwischen dem Dienstherrn und dem Soldaten bestehenden Treueverhältnis (§ 1 Abs. 1 S. 2) ab, das nicht nur den Berufssoldaten und den Soldaten auf Zeit erfasst, sondern auch den Soldaten, der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des Vierten oder Fünften Abschnitts oder des Wehrpflichtgesetzes leistet. § 31 spricht in Abs. 1 S. 1 die erste, in Abs. 1 S. 2 die zweite Gruppe besonders an. Außerdem erstreckt sich die Fürsorgepflicht auch auf die Angehörigen der in Abs. 1 S. 1 und 2 genannten Soldatengruppen. Die Vorschrift entspricht in Abs. 1 S. 1 dem § 45 S. 1 BeamtStG sowie § 78 S. 1 BBG. Weitere Parallelen zu den Regelungen des § 45 BeamtStG und des § 78 BBG bestehen nicht. Die Fürsorgepflicht wirkt sich als gesetzlich formulierte Generalklausel, wie auch sonst im öffentlichen Dienstrecht, auf alle Einzelregelungen des Gesetzes aus, soweit Pflichten des Dienstherrn in Frage stehen (Scherer/Alff/Poretschkin, SG, 9. Aufl. 2013, § 31 Rz 1). Sie kann mit anderen gesetzlichen Pflichten des Dienstherrn konkurrieren, die gegeneinander abzuwägen sind (BVerwGE 71, 342, 345).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0031

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