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§ 32 Entlassung aus zwingenden Gründen
§ 32 Abs. 1 regelt die zwingenden Entlassungsgründe. Bei Vorliegen eines dieser Gründe muss die Beamtin oder der Beamte entlassen werden. Dem Dienstherrn steht insoweit ausweislich des eindeutigen Wortlauts („sind zu entlassen“) kein Handlungsermessen zu. § 32 Abs. 2 enthält demgegenüber einen fakultativen Entlassungstatbestand („können“). Beide Entlassungstatbestände des § 32 unterscheiden sich demnach von den Entlassungstatbeständen des § 31 in der Weise, dass die Entlassung nicht kraft Gesetzes eintritt, sondern als einzelfallbezogene Entscheidung durch Verwaltungsakt (Entlassungsverfügung) herbeizuführen ist. In den Fällen des § 32 ergeht daher ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, bei § 31 (lediglich) ein feststellender Verwaltungsakt. § 32 Abs. 1 geht zwar in Übereinstimmung mit § 31 von dem Grundsatz aus, dass bei den schwerwiegenden Verstößen, die der Entlassungsregelung zu Grunde liegen, eine Beendigung des Beamtenverhältnisses zwingend geboten ist. Aus rechtssystematischen Gründen erscheint jedoch in den Fällen des § 32 eine einzelfallbezogene Entscheidung erforderlich, weil der Entlassung im Gegensatz zu den in § 31 geregelten Fällen keine Ereignisse zu Grunde liegen, die inhaltlich und zeitlich so genau einzuordnen sind, dass sie eine eindeutige Grundlage für eine Statusbeendigung kraft Gesetzes bilden könnten.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0032
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