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§ 33 Zuständigkeit für die Entlassung; Wirksamwerden der Entlassung
§ 33 enthält Bestimmungen über die Zuständigkeit für die Entlassung, das Wirksamwerden der Entlassung und die Form der Entlassungsverfügung, als Voraussetzung für das Wirksamwerden der Entlassung. Die Vorschrift ist auf die Entlassung durch Verwaltungsakt zugeschnitten. Dies schließt eine entsprechende Anwendung auf die Entlassung kraft Gesetzes nicht aus, soweit in diesem Zusammenhang behördliche Maßnahmen (Feststellungen, Mitteilungen) zu treffen sind; die Bestimmungen über das Wirksamwerden einer Entlassung durch Verwaltungsakt lassen sich aber auf die Entlassung kraft Gesetzes nicht übertragen.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0033
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