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§ 35 Anzuwendende Vorschriften; Entlassung anstelle des Eintritts in den Ruhestand

§ 35 verweist für den Eintritt in den Ruhestand nach dem BBG auf die nachfolgenden Vorschriften der §§ 36 bis 47. Die Vorschrift geht dabei davon aus, dass die Voraussetzungen des § 4 BeamtVG erfüllt sind. § 35 erfasst, wie sich aus den angeführten Vorschriften ergibt, sowohl den Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes als auch die Versetzung in den Ruhestand durch Verwaltungsakt. Aufgrund der ausdrücklichen Regelung des § 6 Abs. 4 endet das Beamtenverhältnis durch den Eintritt in den Ruhestand, allerdings in qualifizierter Weise, „unter Berücksichtigung der die beamtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten regelnden Vorschriften“. Der Gesetzgeber versteht unter Beamtenverhältnis demgemäß nur das aktive dienstliche Verhältnis. Das Ruhestandsverhältnis ist hingegen anderer Qualität. Dabei bildet die aktive Dienstzeit mit dem Ruhestand ein einheitliches Rechts- und Treueverhältnis und zwar ein Ruhestandsbeamtenverhältnis mit beschränkten Pflichten und Rechten (BVerfGE 57, 43, 61 = DVBl. 1981, 865). Das Grundverhältnis bleibt bestehen (OVG Münster ZBR 1968, 414; Battis, BBG, 2. Aufl., § 35 Rn 2). Der Ruhestand ergibt sich rechtlich aus dem aktiven Dienstverhältnis, mit dem er in einem untrennbaren inneren Zusammenhang steht. Dies lässt der Gesetzeswortlaut des § 6 Abs. 4 eindeutig erkennen. Diese Kontinuiät findet auch im Status eines Beamten auf Lebenszeit mit der fortbestehenden Alimentationspflicht und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ihren deutlichen Ausdruck. Lemhöfer (Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG/BeamtVG, § 35 BBG RdNr. 2) spricht zutreffend von einer Umgestaltung des gegenseitigen Treueverhältnisses unter Wegfall der Dienstleistungspflicht. § 35 S. 2 bestimmt, dass das Beamtenverhältnis durch Entlassung endet (§ 6 Abs. 3 Nr. 1), wenn die erforderlichen Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand nicht erfüllt sind. Diese Rechtsfolge tritt bei Erreichen der Altersgrenze kraft Gesetzes ein oder – z. B. bei Dienstunfähigkeit – durch rechtsgestaltenden Verwaltungsakt.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0035

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