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§ 35 Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe

§ 35 regelt die besonderen Gründe für eine Beendigung der Führungsämter im Beamtenverhältnis auf Probe. § 35 BBG n. F. löst den bisherigen § 24a Abs. 4 BBG a. F. ab. Inhaltlich entspricht er im Wesentlichen der bisherigen Regelung. Führungsämter im Beamtenverhältnis auf Probe werden im Regelfall neben einem fortbestehenden Beamtenverhältnis auf Lebeszeit begründet (vgl. L § 24), mit der Folge, dass für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit begründeten Amt nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 S. 2 ruhen, das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aber als solches fortbesteht (§ 24 Abs. 2 S. 3). Die in § 35 S. 1 geregelten besonderen Beendigungsgründe beschränken sich auf das Führungsamt (Amt mit leitender Funktion) im Beamtenverhältnis auf Probe. Mit der Beendigung des Führungsamts leben die Rechte und Pflichten aus dem fortbestehenden Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wieder auf. Ausnahmsweise kann ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe auch Personen übertragen werden, die sich noch nicht im Beamtenverhältnis (auf Lebenszeit) befinden. In diesem Fall führt eine Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Probe zu einer Beendigung des Beamtenverhältnisses, denn es besteht kein weiteres Amt, dessen Rechte und Pflichten wieder aufleben könnten (vgl. Erl. zu § 24 Abs. 3). § 35 S. 2 stellt klar, dass die allgemeinen Beendigungsgründe (Entlassungstatbestände) nach §§ 31 bis 33 sowie § 34 Abs. 1 unberührt bleiben. Diese Beendigungsgründe erfassen sowohl das Führungsamt auf Probe als auch das ruhende Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0035

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