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§ 36 Einstweiliger Ruhestand

Im vorliegenden Abschnitt, der sich mit dem Eintritt in den Ruhestand befasst, ist nach der Einleitung in § 35 der einstweilige Ruhestand geregelt (§§ 36 bis 40). Damit kehrt das Gesetz zu einem Rechtsinstitut zurück, das dem Reichsbeamtengesetz bereits bekannt war, während das Deutsche Beamtengesetz 1937 für vergleichbare Fälle den Wartestand vorgesehen hatte. Wartestand und einstweiliger Ruhestand unterscheiden sich nach dem Status der Beamten wesentlich. Denn mit dem Eintritt in den Wartestand endete das aktive Beamtenverhältnis nicht, sondern nur die konkrete Dienstleistungspflicht. Auch disziplinarrechtlich waren die Beamten im Wartestand nicht den Ruhestandsbeamten, sondern den aktiven Beamten gleichgestellt. Dennoch sind Wartestand und einstweiliger Ruhestand vom Zweck her und in ihren Rechtsfolgen im Übrigen vergleichbar (zur Entwicklung vgl. insbes. Schütz DÖD 1958, 1 ff.; Wacke AöR 91 [1966] 441, 537; Kugele, Der politische Beamte, S. 9 ff.). Zu den das Beamtenverhältnis bestimmenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums i. S. v. Art. 33 Abs. 5 GG gehört neben dem Alimentationsprinzip, dem Laufbahnprinzip auch das Lebenszeitprinzip. Das Berufsbeamtentum ist auf den Lebenszeitbeamten ausgerichtet. Der Beamte auf Lebenszeit kann vor Erreichen der Altersgrenze gegen seinen Willen nur wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden oder unter engen Voraussetzungen im Disziplinarrechtsweg seiner Beamtenrechte verlustig gehen. Denn nur ein der Allgemeinheit nach Maßgabe der Gesetze besonders verpflichtetes, entsprechend gestaltetes und gesichertes, von sonstigen Einflüssen weitgehend freies Berufsbeamtentum kann gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung seiner Aufgabe gerecht werden, eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern und einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften darzustellen (BVerfGE 7, 155, 162; 39, 334, 347; 44, 249, 265; 70, 69, 80; 70, 251, 267; 71, 255, 268; 99, 300, 315).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0036

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