Startseite » Inhalt » Disziplinarrecht des Bundes und der Länder » § 37 Kostentragungspflicht
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 37 Kostentragungspflicht

Die Vorschrift regelt (nur) für das behördliche Disziplinarverfahren die zu treffende Kostentscheidung, wenn nach §§ 32, 33 eine Einstellungs- oder Disziplinarverfügung zu erlassen (Abs. 1, 2 und 4; Rz 21, 30, 35) oder wenn im Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren (§ 36) zu entscheiden war (Abs. 3; dazu Rz 34). Für die Kostentragungspflicht im Widerspruchsverfahren (§§ 41ff.), das ebenfalls Teil des behördlichen Disziplinarverfahrens ist, gilt speziell § 44 (dazu M § 44 Rz 5 ff.). Wurde das behördliche Disziplinarverfahren mit der Entscheidung „Erhebung der Disziplinarklage“ (§ 34) abgeschlossen, ist die Entscheidung über die Kosten auch des behördlichen Verfahrens der gerichtlichen Kosten- (grund)entscheidung (§ 161 Abs. 1 VwGO [§ 3]) vorbehalten, für die § 77 Abs. 4 eigens regelt, dass Kosten i. S. d. § 77 auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens sind (M § 77 Rz 50; auch OVG Bln-Bbg Urt. v. 2. Juni 2014 – OVG 80 D 10.13 –, juris Rz 16; wegen der Gebührenfreiheit des behördlichen Disziplinarverfahrens, s. Rz 40 m. Hinw. auf Rz 15).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0037

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 27,12 *) PDF | 51 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: