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§ 37 Verhängen der Disziplinarmaßnahme

Die bisher umstrittene Frage nach dem Beginn der Verhängungsfrist ist mit dem 2. WehrDiszNOG 2001 dahin gehend geklärt, dass die Frist mit der abschließenden Anhörung des Soldaten (§ 32 Abs. 5) und nicht ab begangenem Dienstvergehen beginnt. Diese Anhörung stellt gleichzeitig den Abschluss der Ermittlungen des Disziplinarvorgesetzten dar. Erst wenn nach der abschließenden Anhörung des Soldaten eine Nacht abgelaufen ist, darf der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme verhängen (Abs. 1 S. 1). Die Einhaltung der Nachtfrist soll den Disziplinarvorgesetzten vor voreiligen Entscheidungen – Verhängung einer rechtswidrigen oder unzweckmäßigen Disziplinarmaßnahme wegen ungenauer Ermittlungen oder nicht sorgfältiger Abwägung belastender und entlastender Umstände – bewahren. Die Nacht rechnet vom Zapfenstreich, der auf 23.00 Uhr festgelegt ist (ZDv 10/5 Nr. 220), bis zum Wecken um 06.00 Uhr. Diese Zeit muss ein Mal verstrichen sein, bevor der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme verhängen darf, da er sonst nicht eine Nacht über den Fall „geschlafen“ hat (a.A. Dau, WDO, § 37 Rz 3). Die Verhängungsfrist gilt nicht für das Absehen von einer Disziplinarmaßnahme nach § 36 Abs. 1. Aber auch bei dieser Entscheidung ist es ratsam, erst eine Nacht abzuwarten. Eine zu frühe Verhängung führt im Beschwerdeverfahren nur dann zur Aufhebung der Disziplinarmaßnahme, wenn dieser Verfahrensverstoß Grund für eine fehlerhafte Disziplinarmaßnahme war oder dies nicht auszuschließen ist. Andernfalls erweist sich die angefochtene Disziplinarmaßnahme als korrekt (so auch ZDv 14/3 B 114 II 2g; a.A. Dau, WDO, § 37 Rz 6). Ein Verstoß gegen § 37 Abs. 1 S. 1 ist auch kein Aufhebungsgrund nach § 46 Abs. 2. Von dem Tag an, an dem ein Soldat zum Entlassungsort in Marsch gesetzt wird, kann die Disziplinarmaßnahme sofort verhängt werden (Abs. 1 S. 2). Oftmals werden Grundwehrdienst leistende Soldaten bereits vor dem Entlassungstag (§ 2 Abs. 2 SG) zum Entlassungsort in Marsch gesetzt. Die Ausnahmeregelung des Abs. 1 S. 2 ermöglicht es, angemessen disziplinar auf sich erfahrungsgemäß kurz vor Dienstzeitende häufende Dienstvergehen zu reagieren und ggf. auch noch wegen eines am Entlassungstag begangenen Dienstvergehens eine Disziplinarmaßnahme an diesem Tag zu verhängen. Darüber hinaus ist Disziplinararrest bei angeordneter sofortiger Vollstreckbarkeit sofort verhängbar (§§ 40 Abs. 1 S. 5, 56 Abs. 2 S. 1).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0037

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