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§ 38 Richtlinien für das Bemessen der Disziplinarmaßnahme

Die Vorschrift enthält die wesentlichen Zumessungsgründe für die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme. Diese Gründe gelten in gleicher Weise für den Disziplinarvorgesetzten bei der Verhängung einer einfachen Disziplinarmaßnahme wie für das Wehrdienstgericht bei der Verurteilung zu einer einfachen oder gerichtlichen Disziplinarmaßnahme (§ 58 Abs. 7). Hat der Soldat ein Dienstvergehen begangen, prüft der Disziplinarvorgesetzte nach pflichtgemäßem Ermessen, ob er es bei einer erzieherischen Maßnahme belässt oder ob er eine Disziplinarmaßnahme verhängt (§§ 15 Abs. 2, 33 Abs. 1 Satz 1). Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel schreitet er in der Regel erst dann mit einer Disziplinarmaßnahme ein, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind (§ 33 Abs. 2 Satz 1). Erzieherische Maßnahmen sind jedoch kein Ersatz für eine an sich verwirkte Disziplinarmaßnahme. Ein Ausweichen in eine erzieherische Maßnahme ist daher unzulässig, wenn die Tat eine Disziplinarmaßnahme gebietet. Ist eine Disziplinarmaßnahme angebracht, legt der Disziplinarvorgesetzte sie unter Berücksichtigung der Bemessungsrichtlinien des § 38 nach Art und Höhe fest. Das Wehrdienstgericht muss, wenn es im gerichtlichen Disziplinarverfahren ein Dienstvergehen feststellt, grundsätzlich auf eine sich nach § 38 zu bemessende Disziplinarmaßnahme erkennen (s. Yt § 15 Rz 3).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0038

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