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§ 38 Stufen des Familienzuschlags

Die Vorschrift des § 38 entspricht § 40 BBesG mit einigen Abweichungen. So wird die Konkurrenzregelung in Abs. 1 Nr. 4 in Halbs. 4 erweitert. Es werden auch Fälle einbezogen, in denen mehrere Personen dieselbe Person gleichzeitig in jeweils ihre Wohnung aufnehmen. Weiterhin hängt der Anspruch auf die Stufe 2 und die folgenden Stufen nicht mehr davon ab, dass die betroffenen Beamten Anspruch auf die Stufe 1 des Familienzuschlags haben. Der Anspruch auf die kinderbezogenen Anteile des Familienzuschlags richtet sich allein nach den Bestimmungen des Kindergeldrechts. Insoweit entfällt die bisherige Konkurrenzregelung in § 40 Abs. 3 BBesG für Beamte, denen der Familienzuschlag der Stufe 1 nicht zusteht. Zudem beinhaltet deshalb der Betrag des Familienzuschlags der Stufe 2 auch nicht mehr zusätzlich den Betrag der Stufe 1 und reduziert sich entsprechend auf den Kinderanteil. Aus diesem Grund wird die Stufe 2 in der Tabelle des Familienzuschlags nicht mehr ausgebracht. Beamten, die bislang lediglich den Betrag der Stufe 2 erhalten haben, steht nunmehr der Betrag der Stufe 1 und der Stufe 2 zu. In § 38 Abs. 5 wurde bei der Gleichstellungsbestimmung für sonstige Arbeitgeber der Verweis auf die im öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge aus § 40 Abs. 6 BBesG nicht übernommen (vgl. auch ThürLTDrucks. 4/3829).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_03_k_d_065_0038

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