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§ 39 (Aussetzung von Personalratsbeschlüssen)

§ 39 entspricht dem § 38 PersVG 1955. Er erweitert gegenüber dem früheren Recht den Kreis der Antragsberechtigten. Nunmehr können auch die Jugend- und Auszubildendenvertretung und die Schwerbehindertenvertretung die Aussetzung eines Beschlusses beantragen, wenn sie ihn als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen Beschäftigten erachten. Stellt die Jugend- und Auszubildendenvertretung einen Aussetzungsantrag, so sind bei dem Verständigungsversuch nach Abs. 1 S. 2 auch die unter den Mitgliedern dieser Vertretung vertretenen Gewerkschaften hinzuziehen. Die Aussetzungsfrist, die nach § 38 PersVG 1955 eine Woche betrug, ist auf sechs Arbeitstage festgesetzt und beginnt vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an. Mit dieser Klarstellung ist die früher bestehende Streifrage über den Fristbeginn erledigt. Abs. 1 S. 3 stellt klar, dass die Aussetzung des Beschlusses keine Verlängerung einer Frist (z.B. nach § 69 Abs. 2 S. 2 u. 4) zur Folge hat.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0039

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