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§ 39 Grundlage des Familienzuschlages

Im Rahmen der Neugestaltung des Besoldungsrechts wurde durch das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. 5. 1975 (BGBl. I S. 1173) mit Art. I dieses Gesetzes auch die Vorschrift des § 39 Abs. 1 in das BBesG eingefügt. Diese Vorschrift entsprach allerdings – abgesehen von redaktionellen Änderungen – der Vorschrift des § 12 Abs. 1 BBesG in der Fassung des Siebenten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften – Art. I Nr. 5 – vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3716). Schon vor diesem Zeitpunkt kannte das Besoldungsrecht und das BBesG – wenn auch mit einer anderen Systematik – den Ortszuschlag (vgl. ergänzend zur Entstehungsgeschichte K vor § 59 Rz 1).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0039_a

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