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§ 4 Sachliche Voraussetzungen für die Begründung eines Beamtenverhältnisses

§ 4 bestimmt inhaltsgleich mit § 2 Abs. 2 BRRG die sachlichen Voraussetzungen eines jeden Beamtenverhältnisses, so auch für Beamte auf Probe, auf Widerruf und für Ehrenbeamte (vgl. § 5). Er regelt, dass es für die Begründung eines Beamtenverhältnisses einer Berufung bedarf (s. § 6) und dass diese die beabsichtigte Wahrnehmung bestimmter Aufgaben erfordert. Die in § 4 aufgezählten Aufgaben müssen weder hauptberuflich noch auf Dauer wahrgenommen werden (§ 5 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3). Die Vorschrift wendet sich ausschließlich an den Dienstherrn und seine Organe und gebietet ihnen, ein Beamtenverhältnis nur zu den in den Nrn. 1 und 2 genannten Zwecken zu begründen. Sie steht in engem Zusammenhang mit dem Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG, wonach die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen ist, die in einem öffentlich- rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Der Wortlaut dieser Verfassungsnorm ist zwar – anders als in § 2 Abs. 3 BRRG und den meisten landesbeamtenrechtlichen Vorschriften (nicht in Bdg) – in § 4 nicht wiedergegeben, gilt aber unmittelbar und zwingend. Er bindet Exekutive und Gesetzgebung. Diese Verfassungsregelung, die im Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 5 GG objektiv die institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums enthält (u. a. BVerwG ZBR 1975, 185, 187; Lecheler AöR 103, 349, 362; Maunz in Maunz/Dürig, GG, Art. 33 Rdnr. 32; Battis in Sachs, GG, Art. 33 Rdn 45), dient nicht dem Schutz oder den Interessen des Einzelnen. Sie garantiert vielmehr institutionell das Strukturprinzip, dass hoheitsrechtliche Befugnisse in der Regel von qualifizierten und außerdem in einem besonders engen Abhängigkeitsverhältnis zum Staat stehenden Bediensteten, durch Beamte, wahrgenommen werden (BVerfG NVwZ 1988, 523; BVerfG ZBR 1998, 351, 352; BVerwG Buchholz 11 Art. 33 Abs. 4 GG Nr. 4 = ZBR 2001, 140, 141; Maunz in Maunz/Dürig, GG, Art. 33 Rdnr. 32). § 4 soll eine dem Sinn und Zweck des Beamtenverhältnisses widersprechende missbräuchliche Ausweitung des Beamtenverhältnisses (z. B. um älteren Angestellten eine beamtenrechtliche Versorgung zu sichern) verhindern.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0004

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