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§ 4 Unvereinbare Aufgaben

§ 4 Abs. 1 schließt eine gleichzeitige Tätigkeit des Richters in der Rechtsprechung und in der gesetzgebenden oder vollziehenden Gewalt – abgesehen von den in § 4 Abs. 2 abschließend aufgeführten Ausnahmen – aus. Die Vorschrift zieht damit die praktische Konsequenz aus der verfassungsrechtlichen Gewaltentrennung und der besonderen Stellung des Richters (BVerwGE 25, 210, 218 ff.; 67, 287, 288 f.). Das Grundgesetz trennt die rechtsprechende Gewalt organisatorisch und personell von den beiden übrigen Staatsgewalten, um der Rechtsprechung eine besondere Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Willensbildung zu gewährleisten (BVerfGE 22, 49, 75; 103, 111, 137). Nach dem Gebot der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG) muss die Rechtsprechung durch „besondere“ von den Organen der Gesetzgebung und der vollziehenden Gewalt verschiedene Organe des Staates ausgeübt werden. Art. 92 Halbs. 1 GG grenzt die Rechtsprechung als dritte Gewalt von den beiden anderen Staatsgewalten über die organisatorische Trennung hinaus auch personell ab (BVerwGE 25, 210, 218). Die Vorschrift vertraut die rechtsprechende Gewalt den Richtern an. Sie räumt ihnen damit das Rechtsprechungsmonopol ein. Richter sind besondere staatliche Amtsträger, die als nichtbeteiligte Dritte, persönlich und sachlich unabhängig, nur dem Gesetz verpflichtet (Art. 97, 98 GG), Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden haben (BVerfGE 87, 68, 85; 103, 111, 140 m. w. Nachw.; stRspr.).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_t_0004

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