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§ 4 Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
§ 4 regelt die besoldungsrechtlichen Folgen der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand. Die Versetzung von Beamten in den einstweiligen Ruhestand ist in §§ 54 58, § 136 Abs. 2 BBG normiert. Der praktisch wichtigste Anwendungsfall von § 4 ist die Versetzung eines politischen Beamten gem. § 54 BBG in den einstweiligen Ruhestand.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0004
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