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§ 40 Stimmabgabe, Stimmzettel

§ 40 ging wortgleich aus § 41 PersVWO 1955 hervor. Auch sie dient dazu, aus der Gleichzeitigkeit der Wahlen Vorteile in Gestalt einer Vereinfachung und Verringerung des Arbeitsaufwandes für die Durchführung der Wahl zu ziehen (Lorenzen u. a., § 40 WO Rz 1). Dazu wird § 15 abgewandelt. Die Vorschrift ist bisher nicht geändert worden. Zum Betriebsverfassungsrecht s. H § 32 Rz 1c.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_h_0040

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