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§ 40 Stufen des Familienzuschlages

§ 40 wurde aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern – 2. BesVNG – vom 23.5.1975 (BGBl. I S. 1173) geschaffen und galt mit Wirkung vom 1.7.1975. Diese neugefasste Vorschrift entsprach dem § 13 in der Fassung des 7. Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.1974 (BGBl. I S. 3716), der seit dem 1.1.1975 die Stufen des Ortszuschlags regelte und damit die Regelung des § 15 a.F. abgelöst hatte (s. a. K § 39 Rz 5, 6). Die entscheidende Änderung des § 40 erfolgte dann mit Wirkung vom 1.1.1976 durch Art. 1 § 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur – HStruktG – vom 18.12.1975 (BGBl. I S. 3091) – die im Übrigen bei der Neufassung des BBesG am 9.10.1979 (BGBl. I S. 1673) berücksichtigt wurde, vgl. Nr. 3 –.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0040

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