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§ 41 Änderung des Familienzuschlages

Auch die Regelung des § 41 war von der Neuordnung, die für den dritten Abschnitt des BBesG (§§ 39–41) durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) – ReformG – vorgenommen wurde, betroffen. Bis zu der Änderung durch das ReformG hatte die Vorschrift (§ 41 a. F.), die aus zwei Absätzen bestand, folgenden Wortlaut:

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0041

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